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Die fördernde Mitgliedschaft ist für Menschen gedacht, die den BdP ausschließlich finanziell und/oder ideell unterstützen möchten (sprich dem BdP regelmäßig Geld zukommen lassen möchten und/oder ihre Verbundenheit durch eine Mitgliedschaft zum Ausdruck bringen möchten). Sie ist nicht gedacht für Menschen, die aktiv am Vereinsleben teilnehmen – denn dieses sind per Definition die ordentlichen Mitglieder. Dabei spielt es keine Rolle, ob die aktive Teilnahme am Vereinsleben regelmäßig (z.B. in Form von Gruppenstunden) oder unregelmäßig/selten (z.B. ab und zu bei Lagern mitwirken) erfolgt.
Da davon ausgegangen wird, dass die fördernden Mitglieder gezielt eine Untergliederung des BdPs (z.B. einen Stamm oder einen LV) finanziell unterstützen möchten, ist der Bundesbeitrag bewusst sehr niedrig gehalten, sodass möglichst viel Geld von dieser Unterstützung in den Stämmen oder bei landesunmittelbaren Fördermitgliedern im LV ankommt. Wer den BdP auf Bundesebene unterstützen möchte, kann dort förderndes Mitglied werden (Hinweis: ordentliche Mitglieder können dagegen nicht „bundesunmittelbar“ sein). Es erscheint uns sinnvoll, dass die Landesverbände sich bei der Beitragsgestaltung für die Fördermitglieder auf Stammesebene an diesem Prinzip orientieren. Fördernde Mitglieder haben entsprechend der Bundessatzung weniger Rechte als ordentliche Mitglieder. Dies bedeutet konkret, dass sie an Versammlungen nur mit beratender Stimme teilnehmen können (sie haben kein aktives Wahlrecht) und dass sie nicht am aktiven Leben des Vereins teilnehmen und somit auch keinen Anspruch auf diesbezügliche Leistungen des Vereins haben. Diese reduzierten Leistungen des Vereins spiegeln sich dann wiederum im reduzierten Bundesbeitrag wieder. Mit Hinblick auf die Versicherung ergibt sich daraus: Da die fördernde Mitgliedschaft nicht auf eine aktive Teilnahme am Vereinsleben abzielt, ergibt sich kein Bedarf für eine Versicherung, die ja ausschließlich die aktive Teilnahme am Vereinsleben abdeckt. Daher haben fördernde Mitglieder keinen Anspruch auf Versicherungsschutz. Während das nicht gegebene aktive Wahlrecht der fördernden Mitglieder klar in der Satzung definiert ist, macht die Satzung bezüglich des passiven Wahlrechts (also der Möglichkeit gewählt zu werden) und bei der Anwendung des Delegiertenschlüssels für die Landes- und Bundesversammlung keinen Unterschied zwischen ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Für die Ermittlung der Delegiertenzahl sind also beide Mitgliedsarten gleichberechtigt zu berücksichtigen. Der Erwerb der Fördermitgliedschaft durch Personen unter 26 Jahren bedarf laut Satzung der Zustimmung des Vorstands der örtlichen Gruppe und des Landesvorstands. Diese Bestimmung hat den Hintergrund, dass Menschen unter 26 als Zielgruppe der pädagogischen Arbeit in aller Regel aktiv am Vereinsleben beteiligt sind und Ausnahmen hiervon im Einzelfall zu prüfen sind. Entsprechend ist auch der Wechsel von ordentlicher zur fördernden Mitgliedschaft durch den Landesvorstand zu genehmigen. Soll dies prozessual in der Mitgliederverwaltung abgebildet werden, empfehlen wir eine Rechte-Beschränkung auf die Beitragsart „Landesbeitrag fördernde Mitglieder“ einzurichten, wie das einige Landesverbände bereits getan haben. Bei Fragen zur Umsetzung in der MV wendet euch an mitglied@pfadfinden.de .
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